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Richtlinien zur Prüfungsberatung und Abschlussberatung vom 16.08.2002

Nr. 1 Geltungsbereich

  1. Die Richtlinien gelten für die Prüfungsberatung und Abschlussberatung gem. § 13 Abs. 4 bis Abs. 6 der Satzung für Studienangelegenheiten.
  2. In Studiengängen ohne Zwischenprüfung ist § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satzung für Studienangelegenheiten (SfS) nicht anzuwenden. In einem auf ein Bachelorstudium folgendes Masterstudium ist § 13 Abs. 4 Nr. 3 SfS nicht anzuwenden; in beiden Fällen ist nur gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 S. 1 und Abs. 6 zu verfahren.

Nr. 2 Prüfungsberaterinnen und Prüfungsberater

  1. Die Prüfungsberatung wird von hauptberuflichen Professorinnen und Professoren, im Ausnahmefall von anderen prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt.
  2. Die Prüfungsberaterinnen und Prüfungsberater werden durch das Dekanat bestellt.
  3. Die Prüfungsberaterin oder der Prüfungsberater und sonstigen Verfahrensbeteiligten unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Dies hat zur Folge, dass über auf einzelne Studierende beziehbare Informationen aus dem Zusammenhang der Prüfungsberatung Stillschweigen zu wahren und jede Verarbeitung außerhalb des Prüfungsberatungsverfahrens untersagt ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft insbesondere den Inhalt der Beratungsgespräche, Einzelheiten des Verfahrensgangs und die Tatsache der Teilnahme am Prüfungsberatungsverfahren. Die Regelungen zur Befangenheit sind zu beachten. Bestehen gegen die Prüfungsberaterin oder den Prüfungsberater Bedenken der Studentin oder des Studenten, ist auf Antrag zusätzlich ein persönliches Gespräch zur Klärung der Bedenken in Anwesenheit der Studiendekanin oder des Studiendekans und ggf. eines sachkundigen Mitgliedes der Universität als Vertrauensperson der Studentin oder des Studenten durchzuführen, dies gilt auch für Zentralinstitute.

Nr. 3 Art und Anzahl der Beratungen

  1. Es gibt zwei Prüfungsberatungen zur Zwischenprüfung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 SfS. Diese finden zeitlich in der Regel bis zur Rückmeldung zum 7. und 9. Fachsemester statt.
  2. Im Hinblick auf die Abschlussprüfung finden ebenfalls zwei Beratungen statt. Hierbei handelt es sich um die Prüfungsberatung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS und die Abschlussberatung gem. § 13 Abs. 6 SfS. Die Prüfungsberatung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS findet bis zur Rückmeldung zu dem Fachsemester statt, das um drei Fachsemester über dem auf das Hauptstudium bezogenen Teil der Regelstudienzeit liegt. Die Abschlussberatung gem. § 13 Abs. 6 SfS findet zwei Semester nach der Teilnahme an der Prüfungsberatung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS statt. Für Studierende, die im Sommersemester 2002 bereits im 4. oder einem höheren Fachsemester über der Regelstudienzeit für den Studiengang studieren, findet ebenfalls die Abschlussberatung gem. § 13 Abs. 6 SfS statt.
  3. Eine Prüfungsberatung erfolgt im Falle eines Zweitstudiums gem. § 13 Abs. 4 Nr. 3 SfS vor der Rückmeldung zum 3. Fachsemester.

Nr. 4 Prüfungsberatung und Abschlussberatung

  1. Bei der ersten und zweiten Prüfungsberatung zur Zwischenprüfung sind die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen durch die Studentin oder den Studenten nachzuweisen. Ist aufgrund dieser Nachweise und der Darlegungen der Studentin/des Studenten zu erwarten, dass sie oder er innerhalb der nächsten beiden Semester die Zwischenprüfung ablegt, fertigt die Prüfungsberaterin oder der Prüfungsberater hierüber eine Niederschrift, die auch von der Studentin oder dem Studenten unterschrieben wird. Ist die Ablegung der Zwischenprüfung innerhalb der nächsten beiden Semester nicht zu erwarten, wird zusätzlich in dem Beratungsgespräch gemeinsam ein individueller Weg zu einem schnellstmöglichen Abschluss des Studienabschnitts ermittelt und in der Niederschrift gem. S.2 dokumentiert.
  2. Für die Prüfungsberatung zur Abschlussprüfung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 SfS und die Abschlussberatung gem. § 13 Abs. 6 SfS wird entsprechend Abs. 1 verfahren.
  3. Abs. 1 ist auch auf die Prüfungsberatung in einem Zweitstudium nach einem ersten Hochschulabschluss gem. § 13 Abs. 4 Nr. 3 SfS anzuwenden.
  4. Die personenbezogenen Daten, insbesondere die Unterlagen des Beratungsverfahrens sind unverzüglich nach vom Immatrikulationsbüro mitgeteilter bestandskräftiger Exmatrikulation oder erfolgreichem Abschluss der Prüfung, der die Beratung diente, zu vernichten.

Nr. 5 Erteilung von Auflagen

  1. Weist eine Studentin oder ein Student in einer Prüfungsberatung gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 SfS weder Studienleistungen noch Prüfungen aus den letzten beiden Semestern nach, oder ist in der Abschlussberatung gem. § 13 Abs. 6 SfS aufgrund der Nachweise und Darlegungen der Abschluss des Studiums innerhalb der nächsten beiden Semester nicht zu erwarten, wird ihr oder ihm im Rahmen der Prüfungsberatung durch die Prüfungsberaterin oder den Prüfungsberater eine schriftliche Auflage erteilt.
  2. In der Auflage ist die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher Studienleistungen und ggf. Prüfungen zu erbringen sind. In der Auflage werden die Studienleistungen und / oder ihre Anzahl näher bestimmt. Wird nur die Anzahl bestimmt, entscheiden die Studentin oder der Student selbst, welche fehlenden Studienleistungen bis zum Fristablauf zu erbringen sind. Die Frist soll in Semestern bestimmt werden. Fristen von weniger als einem Semester sind im Regelfall und mehr als zwei Semestern sind stets unzulässig. An Studien- oder Prüfungsleistungen darf nicht mehr verlangt werden, als innerhalb von zwei Semestern in einem den rechtlichen Vorgaben entsprechenden ordnungsgemäßen Studium zu erreichen ist.
  3. In der Auflage ist zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Überprüfung der Auflagenerfüllung erfolgt. Die Überprüfung ist unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 durchzuführen.
  4. Der Inhalt der beabsichtigten Auflage und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Erfüllung sind im jeweiligen Beratungsgespräch zu erörtern. Im Rahmen des Gesprächs ist der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Wunsch der Studentin oder des Studenten ist zusätzlich auch eine schriftliche Stellungnahme zu ermöglichen, der ggf. auch Belege beizufügen sind, die in der Beratung noch fehlten.
  5. Bei der Entscheidung über die Auflage gemäß Abs. 2 und der Überprüfung der Auflage gemäß Abs. 3 sind die persönlichen Umstände der Studentin oder des Studenten zu berücksichtigen, die einer Einhaltung der im Beratungsgespräch gemäß Abs. 4 vorgesehenen Frist gemäß Abs. 2 entgegenstehen oder der Erfüllung der Auflage bis zum Zeitpunkt der Überprüfung entgegenstanden. Die Studentin oder der Student hat die persönlichen Umstände schlüssig darzulegen und in geeigneter Form zu belegen. Persönliche Umstände sind insbesondere länger andauernde oder ständige körperliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen, eigene Krankheit oder Krankheit und dazu notwendige alleinige Betreuung eines oder einer nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner/innen. Bei Kindern reicht die überwiegende Betreuung. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen des Mutterschutzgesetzes für Schwangere und Wöchnerinnen. Krankheit kann z. B. durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses belegt werden, in dem die durch Krankheit begründete Verhinderung der Erfüllung der Auflage bescheinigt wird. Eine Verpflichtung zur Offenbarung von ärztlichen Diagnosen besteht nur im Ausnahmefall bei Vorliegen besonderer Gründe. Hält die Studentin oder der Student auch die aufgrund der persönlichen Umstände reduzierten Anforderungen für nicht erfüllbar, ist sie oder er auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium zu beantragen. Die Frist zur Vorlage der Nachweise wird entsprechend verlängert, wenn eine Beurlaubung vom Studium oder ein Teilzeitsstudium erfolgt.
  6. Die Nichterfüllung einer Auflage wird dem Immatrikulationsbüro nach Ablauf der Einwendungsfrist oder Abschluss des Einwendungsverfahrens mitgeteilt.
  7. Gegen die Auflage und gegen das Ergebnis der Überprüfung können Einwendungen erhoben werden. Diese sind schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Auflage oder des Ergebnisses der Überprüfung einzulegen. Sie sind an die Studiendekanin oder den Studiendekan des zuständigen Fachbereichs oder bei der Vorsitzenden des Institutsrats oder dem Vorsitzenden des Institutsrats des zuständigen Zentralinstituts als entscheidende Stelle zu richten. Zuständig ist der Fachbereich oder das Zentralinstitut, an dem der Studiengang oder Teilstudiengang angeboten wird und in deren Rahmen die Prüfungsberatung erfolgte. Die Gründe der Einwendungen sind schlüssig darzulegen und in geeigneter Form zu belegen. Nr. 5 Abs.5 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend. Auf Antrag ist zusätzlich ein persönliches Gespräch in Anwesenheit der Studiendekanin oder des Studiendekans und ggf. eines sachkundigen Mitgliedes der Universität als Vertrauensperson der Studentin oder des Studenten durchzuführen; dies gilt auch für Zentralinstitute.

Univ.-Prof. Dr. Gisela Klann-Delius
Vizepräsidentin