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Anfragen von Journalisten beantworten

Fragen von Journalisten müssen beantwortet werden – allerdings nicht sofort und auch nicht zwangsläufig von Ihnen persönlich. Sie können sich vor einer Auskunft zunächst innerhalb der Universität beraten, die Anfrage an die entsprechenden Stellen weiterleiten (Vorgesetzte, zuständige Abteilungen, Pressestelle) – oder aber Sie verweisen die Journalisten direkt an die Pressestelle.

Informationsfreiheitsgesetz

Die Rechtsordnung gewährt diverse Auskunfts- und Einsichtsrechte, teilweise speziell für Journalisten. Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen dem Informationsfreiheitsgesetz, das allen Bürgern Einsicht in die Akten der von ihnen ausgewählten Einrichtung gewährt. Es gibt aber Ausnahmen, beispielsweise personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse.

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie ist zusammen mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert. Die Pressefreiheit garantiert das Recht auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit sowie das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen.

Es ist die Aufgabe der Presse, über Themen und Geschehnisse an öffentlichen Einrichtungen zu berichten. Journalisten haben nicht allein Interesse an der Vermittlung spannender Forschungsthemen an ein größeres Publikum: Es ist auch eine Pflicht der Medienvertreter, Wissenschaft und Forschung kritisch zu betrachten, mögliche Missstände im Wissenschaftssystem, an einzelnen Universitäten oder Instituten zu recherchieren und mit Blick auf die öffentliche Meinungsbildung darüber zu berichten.

Informationsrecht der Presse

Meist weniger bekannt als die Pressefreiheit ist das Informationsrecht der Presse, das für die Zusammenarbeit mit den Medien bedeutend ist: Universitätsangehörige sind Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit verpflichtet, Journalisten Auskunft zu erteilen.

Das „Abwimmeln“ von Journalisten oder der Standpunkt, auf Medienanfragen grundsätzlich nicht reagieren zu müssen, ist demnach nicht legitim (Ausnahmen im Einzelfall bestätigen die Regel, siehe § 4, Abs. 2 Berliner Pressegesetz). Es ist problematisch, wenn Angehörige einer Universität – und damit als Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – stets nur spezielle Journalisten einer bevorzugten Redaktion informieren. (§ 4, Abs. 4 Berliner Pressegesetz)

Tipps für den Alltag

  • Nehmen Sie die Beratung durch die Pressestelle in Anspruch, bevor Sie antworten oder Interviews geben und informieren Sie ggf. Ihre Vorgesetzten.
  • Sagen Sie grundsätzlich nichts, was Sie nicht veröffentlicht sehen möchten.
  • Geben Sie keine personenbezogenen Auskünfte – etwa über Kollegen oder Vorgesetzte.
  • Bei hochschulpolitischen Fragen und Themen, die für die Universität insgesamt von Interesse sind, setzen Sie sich bitte mit der Pressestelle in Verbindung, bevor sie die Anfragen beantworten.